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Exportkontrolle

Die Exportkontrolle dient unter anderem dem Ziel der Verhinderung von Verbreitung von Massenvernichtungswaffen (Proliferation), um auf nationaler und internationaler Ebene den Erhalt des Friedens zu gewährleisten. Sie soll die Risiken, welche die grundsätzlich freie Forschung mit sich bringt, kontrollieren. Die Freiheit der Forschung wird daher soweit es nötig ist durch die Exportkontrolle eingeschränkt.

Diese Einschränkungen bestehen in der Praxis aus Genehmigungspflichten und Verboten bei der Ausfuhr und Verbringung von bestimmten Gütern (Waren, Software und Technologie).

Die Relevanz der Exportkontrolle ist beim klassischen Warentransfer am einfachsten zu erkennen. Wenn Ware aus dem Inland in ein anderes EU-Land oder ein Drittland verbracht bzw. ausgeführt werden soll, muss diese Ware im Sinne des Außenwirtschaftsrechts unbedenklich sein. Um diese Unbedenklichkeit festzustellen, müssen unter anderem die einschlägigen Güterlisten geprüft werden. Jedoch handelt es sich nicht immer nur um gelistete Ware, die kontrolliert ist. Da neben technischen Spezifikationen insbesondere auch das Missbrauchspotential entscheidend ist, werden auch sog. Catch-All-Klauseln geprüft. Diese kommen zum Tragen, wenn Ihnen bekannt ist oder von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) darüber unterrichtet worden ist, dass Waren für einen bestimmten Verwendungszweck bestimmt sind oder zumindest dafür bestimmt sein können. In Verbindung mit bestimmten Empfängerländern kann dann ein Ausfuhrverbot vorliegen. Dies ist vor allem bei Embargoländern möglich.

Es ist daher wichtig, auch die Verwendungsmöglichkeit von Waren zu erfassen, die exportiert werden sollen. Eine sichere Einordnung der Ware und deren Verwendungsmöglichkeit ist immer mit einer sehr genauen und kritischen Überlegung verbunden. Hier ist das Know-How von (fach-)gebietskundigen Personen unerlässlich, die ihre Gerätschaften kennen sowie deren Missbrauchspotential am besten einschätzen können.

Eine Software ist eine Sammlung eines oder mehrerer Programme oder Mikroprogramme, die auf einem beliebigen greifbaren (Ausdrucks-)Medium fixiert sind (s. Begriffsbestimmungen zu Anhang I der EG-Dual-Use-Verordnung). Hier ist allerdings Vorsicht geboten, wenn es um die Art der kontrollierten Weitergabe geht. Denn nicht nur die Ausfuhr von Software auf USB-Sticks oder anderen Speichermedien ist erfasst, sondern auch die Weitergabe über elektronische Medien (z.B. E-Mail, Telefax) oder das Bereitstellen über Server.

Software kann im wissenschaftlichen Alltag an verschiedenen Stellen exportkontrollrechtliche Relevanz haben. Dies kann im Rahmen von Projekten sein, in denen Software unter den Partner*innen ausgetauscht oder als Produkt entwickelt und übertragen werden soll. Dabei sind alle Möglichkeiten der Weitergabe – soweit möglich – im Vorfeld festzuhalten, damit eine korrekte Prüfung im besten Fall vor Projektstart stattfinden kann.

Da Software auch in Mobiltelefonen, Laptops etc. steckt, muss auch bei jedem Grenzübertritt – z.B. bei Dienstreisen – vorab geklärt sein, dass diese Software mitgenommen werden darf.

Die Kontrolle von spezifischem, technischen Wissen, das für die Herstellung, Entwicklung oder Verwendung eines Produktes nötig ist (Technologie), stellt einen essentiellen und herausfordernden Teil der Exportkontrolle dar. Die Weitergabe von kontrollierter Technologie kann die Empfänger in die Lage versetzen, Massenvernichtungswaffen oder Rüstungsgüter in beliebiger Zahl herzustellen und auch zu verbreiten. Darum ist im Technologiebereich besondere Vorsicht geboten.

Das Wissen kann sowohl in Form von Technischen Unterlagen als auch durch Dienstleistungen (Technische Unterstützung) weitergegeben werden. Es kann auch im Inland erworben oder über Server bereitgestellt werden. Kritische Sachverhalte können sich daher bei jedem Gespräch, jeder E-Mail, dem Bereitstellen von Daten über einen Server, dem Liefern von Plänen etc. oder auch dem Veröffentlichen von wissenschaftlichen Arbeiten ergeben.

Die Risiken und das Gefahrenpotential der eigenen Forschung zu erkennen und entsprechend zu reagieren, ist Aufgabe jede*r Wissenschaftler*in. Vor jeder Weitergabe muss daher geklärt sein, ob diese unbedenklich ist, Genehmigungen eingeholt werden müssen oder gar ein Verbot besteht.

Aufgrund der Vorgaben des Außenwirtschaftsrechts und verschiedener Embargos ist die Registrierung und exportkontrollrechtliche Überprüfung von Gastwissenschaftler*innen an der HHU erforderlich. Die Registrierung wird durch die bzw. den jeweiligen wissenschaftlichen Gastgebenden gestartet. Den Link zum Start der Registrierung und weitere Informationen finden Sie hier.

Verwendungszweck, Empfänger und das Land, in welches das Gut ausgeführt oder verbracht werden soll, sind bei einer Prüfung ebenfalls zu berücksichtigen. Selbst bei inländischen Sachverhalten kann die Exportkontrolle Anwendung finden. Beispiele hierfür sind Verbote, die bestimmte Personen oder Institutionen betreffen (Bereitstellungsverbote) sowie die Weitergabe von sensitivem Know-How an ausländische Personen (z.B. Gastwissenschaftler*innen).

Um Verstöße gegen das Exportkontrollrecht zu vermeiden, informieren Sie sich vorab bei den entsprechenden Ansprechpersonen.

Informationsveranstaltungen

Zur Sensibilisierung und Aufklärung im Bereich der Exportkontrolle werden an der HHU halbjährig Schulungen für alle betroffenen Mitarbeiter*innen in digitaler Form angeboten. Dort wird über etwa 60 Min. die Exportkontrolle im Allgemeinen sowie die einzelnen Güter thematisiert sowie der Umgang mit den einschlägigen Güterlisten und Hilfsmitteln.

Der nächste Termin wird am 21.02.2024 um 13 Uhr als online Veranstaltung stattfinden.

Bitte melden Sie sich per E-Mail unter der Adresse für diese Schulung an. Der Link zu Veranstaltung wird rechtzeitig vor der Veranstaltung per E-Mail an die Teilnehmer*innen versendet werden.

Verantwortlichkeit: