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Forschung und Nagoya

Wenn Forschungsprojekte mit genetischen Ressourcen im Regelungsbereich des Nagoya-Protokolls stattfinden sollen, muss im Vorhinein auf verschiedene Aspekte geachtet werden.

Eine Forschung mit/an der genetischen Ressource, kann sehr schnell eine Nutzung im Sinne des Protokolls darstellen. Klären Sie bereits vor Projektstart ab, ob alle kumulativen Bedingungen für die Anwendung des Nagoya-Protokolls und der EU-Verordnung 511/2014 gegeben sind und Sie deren Vorgaben erfüllen müssen. Planen Sie hierfür viel Zeit ein! Eine Nutzung darf nicht vor Erhalt eines IRCC oder einer sonstigen nachweisbaren Genehmigung stattfinden.

Zunächst muss bekannt sein, welche GR von woher bezogen werden soll und welches Land das Bereitstellerland ist. Anhand der verschiedenen Kriterien kann ggf. ein Fall der unter das Nagoya-Protokoll bzw. die EU-Verordnung 511/2014 subsumiert werden kann, ausgeschlossen werden. Dann sind die Ausschlussgründe und etwaige Korrespondenz zu dokumentieren und aufzubewahren.

Wenn der Anwendungsbereich eröffnet ist, müssen Sie sich vor Beginn der Nutzung um die Einholung der entsprechenden Dokumente bemühen, welche Ihnen die Nutzung nachweislich gestattet. Die Genehmigung ist zwingend notwendig, um die GR nutzen zu dürfen.

Eine Genehmigung zur Nutzung einer GR wird in der Regel durch ein international anerkanntes Konformitätszertifikat (Internationally Recognised Certificate of Compliance - IRCC) erteilt, welches auf der ABS-CH-Website vom Bereitstellerland eingestellt wird. Das Zertifikat wird ausgestellt nachdem der ABS-Prozess erfolgreich beendet worden ist.

Der ABS-Prozess ist von Land zu Land unterschiedlich und kann sich über Monate hinweg ziehen. Beispiele zu praktischen Fällen aus der Vergangenheit finden Sie auf der Nagoya-HuB-Website.

Es gibt sogenannte Sorgfaltspflichterklärungen (Due Diligence Declaration - DDD). Diese müssen entweder zu Beginn der Forschung abgegeben werden, soweit die Forschung durch Drittmittel – egal, ob öffentlich oder privat – gefördert wird. Sie muss auch abgegeben werden, wenn ein Produkt kommerzialisiert wird, welches das Ergebnis einer Nutzung einer genetischen Ressource im Anwendungsbereich des Nagoya-Protokolls ist.

Die Erklärungen müssen über ein eigens dafür eingerichtetes Portal (DECLARE) abgegeben werden. Muster zu den Erklärungen befinden sich in den Anhängen II und III der Durchführungsverordnung der EU 2015/1866.

Wenn sich die Nutzung der genetischen Ressource ändern soll, kann nicht ohne Weiteres mit der anderen Nutzung begonnen werden. Die Genehmigung ist speziell für die im Verfahren benannte Nutzung gestattet. Ändert sich die Nutzung, so muss auch hierfür eine Genehmigung bestehen und Vorteilsausgleichsregelungen getroffen werden. Ausgenommen hiervon sind Tätigkeiten, die nicht unter den Nutzungsbegriff fallen.

Verantwortlichkeit: